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   LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2007 - 11 Ta 233/07   

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https://dejure.org/2007,18460
LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2007 - 11 Ta 233/07 (https://dejure.org/2007,18460)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31.10.2007 - 11 Ta 233/07 (https://dejure.org/2007,18460)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 31. Oktober 2007 - 11 Ta 233/07 (https://dejure.org/2007,18460)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Leistung der Unterschrift innerhalb der Beschwerdefrist; Möglichkeit der Nachholung der Leistung der ordnungsgemäßen Unterschrift nach Ablauf der Beschwerdeschrift; Bedeutung des Erfolgens der Zustellungen im Rahmen des ...

  • Judicialis

    GKG § 66 Abs. 3; ; ZPO § 176; ; ZPO §§ 233 ff.; ; ZPO §§ 567 ff.; ; ZPO § 569; ; ArbGG § 72; ; ArbGG § 78

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 124 § 176
    Zustellungen im Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe an Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 19.07.2006 - 3 AZB 18/06

    Prozesskostenhilfe - Zustellung im Überprüfungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2007 - 11 Ta 233/07
    Das Bundesarbeitsgericht hat dabei mit Beschluss vom 19.07.2006 zum Aktenzeichen 3 AZB 18/06 klargestellt, dass die Zustellungen im Rahmen des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten erfolgen müssen, wenn diese sich auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt haben.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.09.2006 - 10 Ta 169/06

    Prozesskostenhilfe - Rechtsmittel gegen Aufhebungsbeschluss - Zustellungsadressat

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2007 - 11 Ta 233/07
    Der Prozessbevollmächtigte ist dabei bereits dann für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt, wenn der Prozesskostenhilfeantrag nicht von der Partei selbst, sondern von dem Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2006, 10 Ta 116/06 sowie LAG Rheinland-Pfalz, 15.09.2006, 10 Ta 169/06).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2006 - 10 Ta 116/06

    Zustellungsadressat eines Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschlusses

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 31.10.2007 - 11 Ta 233/07
    Der Prozessbevollmächtigte ist dabei bereits dann für das Prozesskostenhilfeverfahren bestellt, wenn der Prozesskostenhilfeantrag nicht von der Partei selbst, sondern von dem Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2006, 10 Ta 116/06 sowie LAG Rheinland-Pfalz, 15.09.2006, 10 Ta 169/06).
  • LAG Hessen, 20.03.2017 - 10 Ta 68/17

    Die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist ein bestimmender Schriftsatz nach §

    Es erschließt sich nicht, weshalb ausgerechnet bei einem solch grundlegenden Schriftsatz von dem gesetzlich vorgesehenen Formerfordernis abgesehen werden soll (vgl. für die Form der Einlegung der Beschwerde LAG Rheinland-Pfalz 31. Oktober 2007 - 11 Ta 233/07 - Rn. 16, Juris; GMP/Müller-Glöge ArbGG 8. Aufl. § 78 Rn. 21; Lohmann in Prütting/Gehrlein § 569 ZPO Rn. 6) .
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